Ohne ehrenamtlich tätige Menschen wäre unsere Gesellschaft um ein Vielfaches ärmer; vieles ist ohne ehrenamtliches Engagement gar nicht denkbar. Gleichgültig, ob dies den sportlichen, kulturellen oder sozialen Bereich betrifft.

Und, der Gesetzgeber würdigt diese ehrenamtlichen Leistungen mit Steuerfreibeträgen, die nun zum 01. Januar 2021 spürbar erhöht wurden.

So wurde der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten, z.B. in gemeinnützigen Vereinen, von bisher 2 400 € jährlich auf 3 000 € jährlich erhöht (§ 3 Ziffer 26 Einkommensteuergesetz).

Gleichzeitig wurde der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten, z.B. in gemeinnützigen Vereinen von bisher 720 € jährlich auf 840 € jährlich erhöht (§ 3 Ziffer 27 Einkommensteuergesetz).

Dies bedeutet, dass alle Helferinnen und Helfer, die für den Generationenbund BGL oder die Seniorengemeinschaft BGL Süd tätig sind, Entschädigungen bis zu 3 000 € jährlich steuerfrei erhalten können. Dies allerdings nur dann, wenn diese Tätigkeit für den jeweiligen Verein ausgeführt wird und nebenberuflich erfolgt, was in der Regel der Fall ist.  

Nicht unter diese Regelung fallen z.B. Hilfstätigkeiten, die jemand privat bei Hilfebedürftigen Menschen erbringt – so z.B. die klassischen Putzarbeiten oder sonstige Haushaltshilfen, die gegen Entgelt erbracht werden. Diese Entgelte müssen versteuert und die Tätigkeit bei der Sozialversicherung angemeldet werden – ansonsten handelt es sich um sog. Schwarzarbeit.

Der Freibetrag von jährlich 840 € gilt für sonstige Tätigkeiten, die für einen gemeinnützigen Verein nebenberuflich geleistet werden, z.B. für Vorstände, Kassiere, aber auch für Bürotätigkeiten, Reinigungsarbeiten und ähnliches.

Und noch eines ist erfreulich – für Spenden an gemeinnützige Vereine, wie eben die Seniorengemeinschaft oder den Generationenbund, sind bis zu einem Betrag von 300 € keine Spendenquittungen mehr erforderlich; es genügt zur Vorlage beim Finanzamt der Kontoauszug, aus dem diese Spende ersichtlich ist.   

   

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