Aktuelles

Menschen mit Pflegebedarf benötigen neben der eigentlichen Pflege meist noch weitere Unterstützung. Dies kann Hilfe im Haushalt sein, oder auch Hilfe bei der Mobilität, beim Einkaufen, auf dem Weg zum Arzt und noch vieles andere mehr.

Daher hat der Gesetzgeber vor geraumer Zeit die Möglichkeit geschaffen, solche zusätzlichen Hilfeleistungen als sogenannte Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse geltend zu machen und hat hierfür einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 € vorgesehen. Um diesen Entlastungsbetrag auch erhalten zu können, muss der Pflegebedürftige entsprechende Aufwendungen für Entlastungsleistungen der Pflegekasse gegenüber auch nachweisen.

Im Anschluss an ein Orgelkonzert in der Evangelischen Stadtkirche, das der stellvertretende Landesmusikdirektor und dortige Kantor Matthias Roth kürzlich für die Mitglieder der Seniorengemeinschaft BGL-Süd und den Generationenbund gegeben hatte, trafen sich diese im nahen Seniorencafe zu einem Stehempfang und zum regen Gedankenaustausch.

28 neue Helfer/innen erfolgreich geschult

Nach einer Corona bedingten Übergangsfrist von zwei Jahren ist es nunmehr wieder erforderlich, dass Helfer/innen, die bei Menschen mit einem Pflegegrad für Entlastungsleistungen eingesetzt werden sollen, um Entlastungsleistungen zu erbringen, eine eingehende Schulung absolvieren müssen.

Menschen mit Pflegebedarf benötigen neben der eigentlichen Pflege meist noch weitere Unterstützung. Dies kann Hilfe im Haushalt sein, aber auch Hilfe bei der Mobilität, beim Einkaufen, auf dem Weg zum Arzt und noch viele andere mehr.

Daher hat der Gesetzgeber vor geraumer Zeit die Möglichkeit geschaffen, solche zusätzlichen Hilfeleistungen als sogenannte Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse geltend zu machen und hat hierfür einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 € vorgesehen. Um diesen Entlastungsbetrag auch erhalten zu können, muss der Pflegebedürftige entsprechende Aufwendungen für Entlastungsleistungen der Pflegekasse gegenüber auch nachweisen.

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