Jeder Mensch, ob alt oder jung, sollte in irgendeiner Art Vorsorge betreiben. Damit ist natürlich keine finanzielle Vorsorge gemeint, die ist natürlich auch notwendig, steht aber auf einem anderen Blatt.

Gemeint ist die Sorge um die Zukunft, die man bis zu einem gewissen Grad selbst gestalten kann. die man aber nicht auf die lange Bank schieben sollte.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der

Patientenverfügung.

Diese sollte frühzeitig und in jedem Alter getroffen werden. Mit ihr kann man vorab über das Ob und Wie von medizinischen Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist – dies kann jeden in jedem Alter treffen (schwerer Unfall mit Bewusstlosigkeit und ähnliches mehr) – kann durch eine Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder eben auch nicht gewünscht sind. Vordrucke hierzu finden sie im Internet unter „bmj.bund.de – Service – Formulare – Muster und Vordrucke“ ein. Behilflich ist ihnen aber auch unser Landratsamt unter den Tel.Nr. 08651/773 - Nebenstellen 439, 440 oder 441.

Bewahren Sie die Patientenverfügung bei anderen wichtigen Dokumenten auf und machen sie der Person zugänglich, die sie im Ernstfalle vertreten soll.

 

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann man die Person bezeichnen, die im Notfall zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll. Diese Form der Verfügung ist besonders für Menschen wichtig, die über keine Vertrauensperson verfügen und vorab keine Vollmacht erteilen wollen. Die Betreuungsverfügung ist grundsätzlich formlos und kann jederzeit verändert oder aufgehoben werden. Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist sinnvoll und auch ihr Eintrag in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Wenden Sie sich auf alle Fälle an die Betreuungsbehörde beim Landratsamt unter der Tel.Nr. 08651/773 – Nebenstellen 439, 440 oder 441, die ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.  

 

Vorsorgevollmacht

Wer ein gerichtliches Betreuungsverfahren für sich selbst vermeiden will (ist bei der Betreuungsverfügung erforderlich), kann eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen, solange er selbst noch geschäftsfähig ist. Der Bevollmächtigte hat die gleichen Befugnisse wie ein gerichtlich bestellter Betreuer, handelt allerdings eigenverantwortlich und ohne Kontrolle des Betreuungsgerichts. Deshalb ist es besonders wichtig, nur eine echte Vertrauensperson zu benennen. Die Vorsorgevollmacht ist abermals grundsätzlich formlos und kann jederzeit vom Vollmachtgeber verändert oder aufgehoben werden. Auch hier ist eine Beratung und Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (siehe oben) sinnvoll, ggfs. auch eine Beurkundung durch den Notar (gebührenpflichtig). Auch für Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht stehen entsprechende Vordrucke zur Verfügung („bmj.bund.de – Service – Formulare – Muster und Vordrucke“)

 

Notfallmappe

Krankheit und Alter machen vor Niemandem halt. Eine rechtzeitige Vorsorge erleichtert im Notfall Vieles. Um eine umfassende Vorsorge zu ermöglichen, wird vom Landratsamt eine Notfallmappe angeboten. Die Notfallmappe enthält wichtige Telefonnummern und Hinweise, sowie eine systematische Anordnung aller relevanten Aspekte. Die Notfallmappe soll nach den eigenen Bedürfnissen ausgefüllt werden.

Mit der ausgefüllten Notfallmappe haben  Betroffene und ihre Helfer (z.B. Ärzte und Angehörige) alle wichtigen Informationen schnell und sicher zur Hand. Sie können damit zügig alle notwendigen Schritte einleiten und wichtige Aufgaben erledigen.

Die Notfallmappe kann unter dem Link  https://www.lra-bgl.de/lw/jugend-familie-soziales/seniorenbeauftragte/notfallmappe/  heruntergeladen werden. Gedruckte Ausgaben stellt das Landratsamt auf Anforderung gerne zur Verfügung (Tel. 08651/773-0).

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